Wie immer im Geschäftsleben geht es auch bei der Reservierung eines Ferienhauses oder eines Zimmers nicht ohne rechtliche Regelungen.
Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages.
Der Gastgeber ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Ferienhauses dem Gast Schadenersatz zu leisten.
Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen, den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu zahlen, abzüglich der vom Gastgeber ersparten Aufwendungen.
Die Zahlung der Leerbettmiete kommt nur zu Tragen wenn der Gastgeber das Ferienhaus zum stornierten Zeitraum nicht wieder vermieten kann.
Kein Rabatt, oder Teilrückzahlung falls ein Teil der Gäste später/früher an/abreisen oder weniger Gäste anreisen.
Bei Reiseverbot durch die Corona-Pandemie entstehen keine Stornokosten und die Anzahlung entfällt. Zahlung erst bei Anreise. Dasselbe gilt, wenn die Inzidenzzahlen im Vulkaneifelkreis eine Anreise nicht zulassen, wird unsererseits keine Endschädigung gezahlt. Es sind alle Gäste herzlich willkommen, die die 3G-Regeln erfüllen.
Nach den von der Rechtsprechung anerkannten Prozentsätzen für die Bemessung ersparten Aufwendungen, hat der Gast an den Gastgeber die folgenden Beträge zu zahlen:
Reiserücktritt oder Reiseverkürzung
Teilrückzahlungen
Kein Rabatt, falls ein Teil der Gäste später/früher an-/abreisen oder weniger Gäste anreisen.
Anzahlung · Kaution · Abrechnung
Die Anzahlung von 40 % der Vertragssumme, muß innerhalb von 7 Tagen nach Abschluss des Vertrages erfolgt sein. 1 Woche vor Reiseantritt ist die Restsumme zu zahlen. Am Anreisetag hinterlegen Sie 100,00 € Kaution beim Vermieter.
Rechtswahl und Gerichtsstand
Auf das Vertragsverhältnis zwischen Gast und Gastgeber findet ausschließlich deutsches recht Anwendung. Entsprechendes gilt für das sonstige Rechtsverhältnis. Der Gast kann den Gastgeber nur an seinem Sitz verklagen.
Eine Reiserücktrittversicherung ist zu empfehlen.